Vereins-Satzung

Vereins-Satzung "Diagnose ALS was nun e.V."

  • 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Diagnose ALS was nun e.V.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Ascheberg / Westfalen.

  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Coesfeld unter der Nummer VR 841 eingetragen.

  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 2 Vereinszweck

  1. Der Verein Diagnose ALS was nun e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Selbsthilfe von an Amyotropher Lateralsklerose (ALS) Erkrankten und deren Angehörige sowie Konzepte und Maßnahmen zu entwickeln und umzusetzen, die ALS Erkrankte und deren Angehörige bei der Bewältigung ihrer persönlichen Situation unterstützen und begleiten.

  2. Aufklärung, Information und Unterstützung der Erkrankten und deren Angehörigen bei der Organisation konkreter medizinischer, therapeutischer und sozialer Hilfestellungen. Vertretung der Belange und Interessen von an ALS Erkrankten und deren Angehörigen in der Öffentlichkeit.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Unterhalt einer Anlaufstell und durch Beratung und Unterstützung der ALS Betroffenen und deren Angehörigen.

  4. Der Verein darf alle sonstigen Geschäfte betreiben, die der Erreichung und Förderung des Hauptzwecks des Vereins unmittelbar oder mittelbar dienlich sind. Er kann andere wegen Gemeinnützigkeit oder Mildtätigkeit steuerbegünstigte Organisationen, die denselben Hauptzweck verfolgen, unterstützen.

  • 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. 2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • 4 Ideelle und organisatorische Ausrichtung

  • Der Verein ist Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband NRW e.V. und trägt Sorge und Erfüllung der Voraussetzungen einer Mitgliedschaft.
  • 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.

  2. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung einstimmig verdienstvolle FörderInnen des Vereins „Diagnose ALS was nun e.V.“ als EhrenmitgliederInnen auf Lebenszeit aufnehmen.

  3. Über den Antrag in Textform auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach der Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden. Die Anrufung erfolgt schriftlich an den Vorstand.

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Bei juristischen Personen durch Auflösung.

  2. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum 31.12. möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten zum Jahresende.

  3. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung beziehungsweise Stellungnahme gegeben werden.

  4. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses die Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.

  5. Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung mit Hinweis auf die Konsequenzen mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand, so kann es ohne vorherige Anhörung durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist endgültig.

  • 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

  3. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

  • 7 Organe des Vereins

  • Organe des Vereins sind:
  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand
  • 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Sie wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet, solange die Mitgliederversammlung keinen anderen wählt.

  2. An Stelle einer Mitgliederversammlung nach Abs.1 kann zu einer virtuellen Mitgliederversammlung eingeladen werden. Die virtuelle Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten Mitgliederversammlung nach Abs.1 nachrangig. Der Vorstand entscheidet hierüber nah seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden per Video oder Telefonkonferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig ein Passwort. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.

  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn, nach § 37 BGB, es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. das Sendedatum der Email. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Bis vor Beginn der Mitgliederversammlung können Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Über die Aufnahme in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Nicht als Dringlichkeitsanträge aufgenommen werden können Anträge mit folgendem Inhalt: Satzungsänderungen, Abberufung des Vorstandes oder Beschlüsse mit finanziellen Auswirkungen für die Mitglieder.

  1. Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

  2. Aufgaben des Vereins

  3. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

  4. Entgegennahme des Berichtes der KassenprüferIn

  5. Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands

  6. Genehmigung des Jahresabschlusses

  7. Festsetzung des Mitgliedbeitrages

  8. Satzungsänderungen

  9. Auflösung des Vereins

       6. Die Mitgliederversammlung bestellt eine/n Kassenprüfer*in, die weder dem Vorstand noch einem anderen Vereinsgremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

  1. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Wird die Versammlung online abgehalten, steht eine mit elektronischen Kommunikationsmitteln abgegebene Stimme der persönlichen Stimmrechtsausübung gleich.

  2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt.

  3. Die Mitglieder*innen des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung grundsätzlich im Rahmen einer Einzelwahl gewählt, die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass eine Blockwahl zulässig ist. Auf Antrag eines Mitgliedes kann die Wahl in geheimer Form durchgeführt werden.

  4. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Beschlüsse der Versammlung und das Ergebnis der Abstimmungen festzuhalten werden.

  • 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, die nicht dem Kreis der hauptamtlichen oder nebenamtlichen MitarbeiterInnen angehören dürfen.

  2. Vorstand im Sinne des§ 26 BGB sind:

    - Der/die Vorsitzende

    - Der/die stellvertretenden Vorsitzende

    - Der Schatzmeister / die Schatzmeisterin

  3. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind vertretungsberechtigt.

  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Im Falle eines Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds können die verbliebenen Mitglieder bin zur nächsten Mitgliederversammlung in Ersatzmitglied berufen.

  5. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.

  6. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

  7. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, der Vorstand ist in seiner Vertretungsmacht durch den Zweck des Vereins beschränkt. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:- Aufstellen von Jahresplan und Jahresabschluss - Beschlüsse über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern des Vereins- Fachaufsicht über die Arbeitsbereiche des Vereins.

  8. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme, teilzunehmen.

  9. Vorstandssitzungen finden jährlich mindesten einmal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch ein Vorstandsmitglied in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder dem Beschluss zustimmen.

  10. Der Vorstand kann Sitzungen als Video- oder Telefonkonferenz durchführen und Entscheidungen im Umlaufverfahren herbeiführen, sofern alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind. Jegliche Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

  11. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit,

  12. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die von der Mitgliederversammlung genehmigt wird.

  13. Die Vorstandsmitglieder können eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Entschädigung erhalten, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird und die Höhe der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EstG nicht überschreitet.

  • 10 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung

  1. Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 50 Prozent der durch die Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in er Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstextbeigefügt worden waren. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

  • 11 Auflösung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Domino - Zentrum für trauernde Kinder e.V.. Sollte der Verein Domino -Zentrum für trauernde Kinder e.V. zur Auflösung des Vereins „Diagnose ALS was nun e.V.“ nicht mehr bestehen, fällt das Vermögen des Vereins Diagnose ALS was nun e.V. an den Paritätischen Wohlfahrtsverband NRW e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

  • 12 Salvatorische Klausel

  • Sofern einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sind oder werden, soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Für diesen Fall soll die richtige Bestimmung der Satzung durch eine rechtsgültige Regelung ersetzt werden, die dem angestrebten Zweck, soweit als möglich, entspricht. In gleicher Weise ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu verfahren, sofern sich bei der Durchführung der Satzung herausstellt, dass die Satzung eine ergänzungsbedürftige Lücke enthält.

 

Ascheberg, 1.4.2023